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14. Oktober 2026 · Handwerk

Handwerkerleistungen nach § 35a: So weist du die Arbeitskosten auf der Rechnung aus

Für deine Privatkunden ist das bares Geld: 20 % der Arbeitskosten ziehen sie direkt von ihrer Einkommensteuer ab. Dafür braucht es eine Zeile auf deiner Rechnung, die oft fehlt.

Worum es geht

Nach § 35a Abs. 3 EStG können Privatleute 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerarbeiten in ihrem Haushalt von der Einkommensteuer abziehen, höchstens 1.200 € im Jahr. Das entspricht 6.000 € Arbeitskosten. Gemeint sind Renovierung, Reparatur und Modernisierung – vom Streichen über Fliesen bis zur Wartung der Heizung. Der Abzug läuft unabhängig von den 4.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Gartenpflege oder Reinigung.

Was als Arbeitskosten zählt – und was nicht

ZähltZählt nicht
Arbeitslohn vor OrtMaterial und Ersatzteile
Fahrtkostengelieferte Waren, zum Beispiel ein neues Gerät
MaschinenkostenArbeiten in deiner Werkstatt
Verbrauchsmittel und Entsorgung als NebenleistungLeistungen beim Neubau
die Umsatzsteuer auf all dasalles, was bar bezahlt wurde

Die Umsatzsteuer gehört dazu: Begünstigt sind die Arbeitskosten brutto. Fertigst du etwas in deiner Werkstatt vor, zählt dieser Teil nicht – dann trennst du Werkstatt- und Vor-Ort-Arbeit.

Die Zeile auf der Rechnung

Das Finanzamt verlangt, dass sich der Anteil der Arbeitskosten aus der Rechnung ermitteln lässt – als Betrag oder als Prozentsatz. Dein Kunde darf ihn nicht selbst schätzen; fehlt die Angabe, geht er im Zweifel leer aus. Bewährt hat sich ein Satz am Ende der Rechnung:

Formulierung für die Rechnung

§
Im Rechnungsbetrag enthaltene Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten: 3.000,00 € netto zzgl. 570,00 € USt = 3.570,00 € (Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich).Die Formulierung ist ein Vorschlag, kein vorgeschriebener Wortlaut.

Bei Pauschalpreisen gilt dasselbe: Nenn den Arbeitsanteil als Betrag oder Prozentsatz. Bei Wartungsverträgen darf er auch in einer Anlage zur Rechnung stehen. Und bei Abschlägen zählt jede Zahlung nur mit einer eigenen Rechnung, die Lohn und Material trennt – mehr zu Abschlägen in Abschlagsrechnung und Schlussrechnung.

Rechenbeispiel: Malerarbeiten

Rechnung über 4.760 € – was der Kunde abziehen kann

Rechnung gesamt (4.000 € netto + 760 € USt)4.760,00 €
davon Material (1.000 € netto + 190 € USt) – zählt nicht−1.190,00 €
Arbeitskosten brutto3.570,00 €
Steuerermäßigung: 20 % davon714,00 €
Wer nur mit dem Nettobetrag rechnet, kommt auf 600 € – und verschenkt 114 €. Bist du Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer, zählen die 3.000 €.

Die 714 € zieht das Finanzamt direkt von der Einkommensteuer ab. Vom Rahmen über 6.000 € Arbeitskosten bleiben dem Kunden in diesem Jahr noch 2.430 €.

Die weiteren Bedingungen

  • Es gibt eine Rechnung.
  • Bezahlt wird per Überweisung oder Lastschrift auf dein Konto – auch eine teilweise Barzahlung ist nicht begünstigt.
  • Die Arbeit findet im Haushalt des Kunden statt, dazu zählen auch Garten und Grundstück.
  • Es ist kein Neubau.
  • Für dieselbe Maßnahme gibt es keine KfW-Förderung und keine Steuerermäßigung für energetische Sanierung (§ 35c) – entweder oder.

Welches Jahr zählt

Maßgeblich ist das Jahr, in dem dein Kunde bezahlt – nicht, wann du gearbeitet oder die Rechnung geschrieben hast. Mieter und Wohnungseigentümer können die Ermäßigung auch nutzen: über die Nebenkostenabrechnung, die Hausgeldabrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters.

Geplant: weniger ab 2027

Die Bundesregierung will die Ermäßigung mit dem Einkommensteuerreformgesetz 2027 auf 15 % und höchstens 900 € im Jahr senken; die Grenze von 6.000 € Arbeitskosten soll bleiben. Der Entwurf liegt im Bundestag, beschlossen ist er noch nicht (Stand 14. Oktober 2026), und auch der Bundesrat muss zustimmen.

Weil das Jahr der Zahlung zählt, ist das für deine Kunden ein gutes Argument: Wer 2026 bezahlt, bekommt sicher noch 20 %. Für die Rechnung aus dem Beispiel wären es 2027 nach dem Entwurf nur noch 535,50 € statt 714 €.

Häufige Fehler

  • Arbeitsanteil fehlt auf der Rechnung, oder der Kunde schätzt ihn selbst.
  • Bar oder teilweise bar bezahlt.
  • Nur mit dem Nettobetrag gerechnet, obwohl die Umsatzsteuer dazugehört.
  • Material mitgerechnet.
  • Abschlag ohne eigene Rechnung gezahlt.
  • Den Höchstbetrag pro Person angenommen – er gilt pro Haushalt.
HinweisZusammenfassung nach § 35a EStG und dem BMF-Schreiben vom 9.11.2016 (geändert 2021), Stand Oktober 2026 – keine Steuerberatung. Ob die Kürzung ab 2027 kommt, entscheidet der Gesetzgeber.

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