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29. Oktober 2026 · Handwerk

Kostenvoranschlag: Wie verbindlich ist er – und wann darf er etwas kosten?

Der Kunde fragt: „Was kostet das ungefähr?“ Wie fest deine Zahl dann ist, hängt daran, ob du ein Angebot schreibst oder einen Kostenvoranschlag. Hier ist der Unterschied, was das Gesetz verlangt und wie du es sauber formulierst.

Angebot oder Kostenvoranschlag?

Ein Angebot ist verbindlich. Wer es abgibt, ist daran gebunden (§ 145 BGB). Nimmt dein Kunde es innerhalb der genannten Frist an (§ 148 BGB), gilt der Vertrag zu diesen Preisen. Bei Einheitspreisen – Euro je m², je Stück, je Stunde – wird nach der tatsächlich ausgeführten Menge abgerechnet. Beim Pauschalpreis gilt die Summe.

Ein Kostenvoranschlag, im Gesetz „Kostenanschlag“, ist deine fachliche Schätzung, was die Arbeit voraussichtlich kostet. Abgerechnet wird am Ende der tatsächliche Aufwand. Ganz frei bist du trotzdem nicht: Wird die Schätzung wesentlich überschritten, gilt § 649 BGB.

Garantierst du den Betrag, etwa als „verbindlichen Kostenvoranschlag“, übernimmst du die Gewähr für seine Richtigkeit. Dann greift § 649 BGB nicht, und der Betrag wirkt wie ein Festpreis. Es kommt also auf den Inhalt an, nicht auf die Überschrift.

Ein Beispiel: Ein Treppenhaus zu streichen kostet nach deiner Schätzung rund 4.000 € netto. Beim Arbeiten zeigt sich, dass es mehr Arbeit wird.

Was im Papier stehtWas der Kunde am Ende zahlt
Angebot zum Pauschalpreis von 4.000 €4.000 €. Mehrarbeit für dieselbe Leistung trägst du. Was der Kunde zusätzlich bestellt, wird extra berechnet.
Angebot mit Einheitspreisen: 180 m² × 22 € = 3.960 €Die tatsächlich gestrichene Fläche mal 22 €
Kostenvoranschlag über 4.000 €Den tatsächlichen Aufwand. Wird es wesentlich mehr, musst du das vorher melden, und der Kunde darf aussteigen.

Die Zahlen sind ausgedacht. Was du schreibst, entscheidest du je Auftrag: Kannst du den Aufwand gut einschätzen, ist ein Angebot klarer. Siehst du erst beim Arbeiten, was unter dem alten Putz steckt, passt ein Kostenvoranschlag besser.

Darf der Kostenvoranschlag etwas kosten?

Im Zweifel nein. Das Gesetz sagt: „Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten“ (§ 632 Abs. 3 BGB). Das gilt auch für die Besichtigung, die du für die Schätzung brauchst.

Willst du Geld dafür, musst du das vorher mit dem Kunden vereinbaren und im Streit beweisen können. Am sichersten geht das schriftlich, vor dem Termin und mit Betrag, zum Beispiel per E-Mail. Kunden stimmen leichter zu, wenn der Betrag bei Auftrag verrechnet wird.

Wenn es teurer wird

Zeichnet sich ab, dass dein Kostenvoranschlag wesentlich überschritten wird, musst du das dem Kunden unverzüglich mitteilen (§ 649 Abs. 2 BGB), also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB). Dein Kunde hat dann die Wahl:

So läuft es, wenn deine Schätzung nicht hält

Mehraufwand erkennen

Zum Beispiel blättert der Altanstrich großflächig ab, und es muss viel mehr gespachtelt werden als gedacht.

Sofort melden

Schriftlich, mit Grund und neuer Schätzung – bevor du weiterarbeitest.

Der Kunde entscheidet

Weiter zum neuen Betrag – oder Kündigung. Dann bekommst du die bisherige Arbeit bezahlt.

Kündigt dein Kunde deswegen, steht dir nur der Anspruch aus § 645 Abs. 1 BGB zu: der Teil der Vergütung, der deiner bisherigen Arbeit entspricht, und Auslagen, die nicht in der Vergütung enthalten sind (§ 649 Abs. 1 BGB). Für den Rest, den du nicht mehr ausführst, gibt es nichts. Bei einer freien Kündigung nach § 648 BGB wäre das anders, dort behältst du die Vergütung abzüglich dessen, was du sparst.

Versäumst du die Mitteilung, kann dein Kunde Schadensersatz verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB). Er ist dann so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Mitteilung stünde. Hätte er gekündigt, bleibst du im Ergebnis auf den Mehrkosten sitzen.

Wie viel ist „wesentlich“?

Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht. Ob eine Überschreitung wesentlich ist, hängt vom Einzelfall ab, zum Beispiel davon, wie genau sich die Arbeit vorher schätzen ließ und wie groß der Auftrag ist. Prozentgrenzen, die im Netz kursieren, sind Faustregeln und keine Vorschrift.

Für die Praxis heißt das: Melde dich, sobald du merkst, dass deine Zahl spürbar nicht hält. Eine Mitteilung zu viel schadet dir nicht, eine zu wenig kann dich die Mehrkosten kosten.

Formulierungen fürs Angebot

  • Gültigkeit: „Dieses Angebot gilt bis zum 30.11.2026.“ Ohne Frist gilt ein schriftliches Angebot nur so lange, wie du unter normalen Umständen mit einer Antwort rechnen darfst (§ 147 Abs. 2 BGB).
  • Pauschalpreis: „Für die beschriebenen Leistungen berechnen wir pauschal 4.000,00 € netto.“
  • Einheitspreise: „Abgerechnet wird nach Aufmaß zu den genannten Einheitspreisen.“
  • Kostenvoranschlag: „Dies ist ein Kostenvoranschlag. Die Beträge sind nach bestem Wissen geschätzt, abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, informieren wir Sie unverzüglich.“
  • Kosten für den Kostenvoranschlag (vorher vereinbaren, Betrag als Beispiel): „Für den Kostenvoranschlag berechnen wir 80,00 € netto. Erteilen Sie uns den Auftrag, verrechnen wir den Betrag.“
  • Mehraufwand: „Leistungen, die über dieses Angebot hinausgehen, führen wir nur nach Rücksprache mit Ihnen aus und berechnen sie gesondert.“

Das kostenlose Werkzeug Angebot schreiben setzt Gültigkeit und den Satz zum Kostenvoranschlag selbst ein und rechnet Umsatzsteuer und Lohnanteil aus. Die Mengen holst du mit einem Klick aus dem Aufmaß-Rechner.

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Handwerker OS Pro: Aufmaß nach Räumen, jede Öffnung einzeln. Daraus werden Angebot und Rechnung.

Checkliste

  • Klar benannt: Angebot oder Kostenvoranschlag.
  • Leistungen so genau beschrieben, dass auch klar ist, was nicht dazugehört.
  • Je Position Menge, Einheit, Einzelpreis und Gesamt, dazu die Umsatzsteuer.
  • Bei Privatkunden den Lohnanteil getrennt, damit sie ihn absetzen können: Handwerkerleistungen nach § 35a.
  • Bis wann das Angebot gilt und wann du voraussichtlich ausführst.
  • Soll der Kostenvoranschlag etwas kosten: vorher vereinbart, am besten schriftlich.
  • Während der Arbeit: Mehraufwand sofort melden, schriftlich.

Ist der Auftrag größer, folgen Abschläge und am Ende die Schlussrechnung. Wie du die Abschläge richtig abziehst, steht in Abschlagsrechnung und Schlussrechnung.

HinweisZusammenfassung nach BGB, Stand Oktober 2026 – keine Rechtsberatung. Bei Streit hilft deine Handwerkskammer oder ein Anwalt.

Quellen

Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29. Oktober 2026: § 145, § 147, § 148, § 121, § 280, § 632, § 645, § 648 und § 649 BGB.

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