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24. Oktober 2026 · Rechnung

Mahnung schreiben: Fristen, Verzugszinsen und was du verlangen darfst

Eine Rechnung ist offen, die Frist ist vorbei. Was jetzt gilt – vom freundlichen Erinnern bis zum Mahnbescheid, mit den Zinssätzen seit Juli 2026.

Wann dein Kunde im Verzug ist

Zinsen und Kosten darfst du erst verlangen, wenn dein Kunde im Verzug ist. Dafür gibt es drei Wege:

  • Nach einer Mahnung: Ist die Rechnung fällig und du mahnst, ist dein Kunde ab dem Zugang der Mahnung im Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB).
  • Ohne Mahnung, wenn ein Termin vereinbart ist: Steht „zahlbar bis 15. November 2026“ im Vertrag oder in dem Angebot, das dein Kunde angenommen hat, ist er ab dem 16. November im Verzug (§ 286 Abs. 2 BGB).
  • Ohne Mahnung nach 30 Tagen: Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung tritt Verzug von selbst ein (§ 286 Abs. 3 BGB) – bei Privatkunden nur, wenn die Rechnung darauf hinweist.
Achtung beim Zahlungsziel auf der RechnungEin Datum, das du nur auf die Rechnung schreibst, reicht für den Verzug ohne Mahnung nicht – das hat der Bundesgerichtshof entschieden (III ZR 91/07). Vereinbare das Zahlungsziel deshalb schon im Angebot oder in der Auftragsbestätigung, setz bei Privatkunden den Hinweis auf die 30 Tage auf die Rechnung – und bewahre auf, wann die Rechnung beim Kunden angekommen ist.

Erinnerung, Mahnung, letzte Mahnung

Das Gesetz kennt keine drei Mahnstufen – eine einzige Mahnung genügt. Bewährt hat sich trotzdem dieser Ablauf:

Vom freundlichen Hinweis bis zum Gericht

Zahlungserinnerung

Freundlich, ein paar Tage nach Fälligkeit: Vielleicht ist die Rechnung untergegangen.

Mahnung

Klar und bestimmt: offener Betrag, neue Frist mit Datum, ab jetzt Verzugszinsen.

Letzte Mahnung

Kurze Frist und die Ankündigung, dass danach das gerichtliche Mahnverfahren folgt.

Mahnbescheid

Online beantragt, ohne Anwalt.

Schon die Zahlungserinnerung zählt rechtlich als Mahnung, wenn sie eindeutig zur Zahlung auffordert. Ein freundlicher Ton schadet also nicht.

Was in die Mahnung gehört

  • Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und ursprünglicher Betrag.
  • Was schon bezahlt ist und was noch offen ist.
  • Eine neue Zahlungsfrist mit Datum – nicht „umgehend“.
  • Verzugszinsen und, bei Geschäftskunden, die 40-€-Pauschale, wenn der Kunde schon im Verzug ist.
  • Deine Bankverbindung, am besten mit GiroCode.
  • Bei der letzten Mahnung: was nach Ablauf der Frist passiert.
Zahlungserinnerung für die erfundene Rechnung RE-2026-0187 von Mustermann Medien an die Beispiel GmbH, erstellt mit dem kostenlosen Mahnungs-Werkzeug.
Mit dem kostenlosen Werkzeug Mahnung schreiben entsteht so ein Brief in einer Minute – Zahlungserinnerung, Mahnung oder letzte Mahnung. Alle Angaben sind erfunden.

Verzugszinsen: so viel darfst du verlangen

Dein Kunde istZinsen pro Jahr
Privatkunde: Basiszins + 5 Punkte6,52 %
Geschäftskunde: Basiszins + 9 Punkte, dazu 40 € Pauschale10,52 %

Der Basiszinssatz liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 %. Die Bundesbank passt ihn zum 1. Januar und 1. Juli an. Die Zinsen laufen ab dem ersten Verzugstag (§ 288 BGB). Die Pauschale von 40 € steht dir bei Geschäftskunden zusätzlich zu (§ 288 Abs. 5 BGB); nimmst du später einen Anwalt, wird sie auf dessen Kosten angerechnet.

Beispiel: Geschäftskunde, 2.380,00 € offen, 30 Tage im Verzug

Offener Betrag2.380,00 €
Zinsen: 2.380,00 € × 10,52 % × 30 / 36520,58 €
Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB40,00 €
Du kannst verlangen2.440,58 €
Taggenau für deine Rechnung: der kostenlose Verzugszinsen-Rechner.

Mahngebühren: nur echte Kosten

Die Mahnung, die den Verzug erst auslöst, kostet nichts. Ist dein Kunde im Verzug, darfst du die Kosten weiterer Mahnungen verlangen – aber nur, was wirklich entsteht, etwa Porto und Papier. Deine Arbeitszeit und Pauschalen wie „15 € Bearbeitungsgebühr“ gehören nicht dazu.

Wenn nichts kommt: der Mahnbescheid

Zahlt dein Kunde trotz Mahnung nicht und bestreitet er die Forderung nicht, ist das gerichtliche Mahnverfahren der schnelle Weg. Den Antrag stellst du online unter online-mahnantrag.de, ohne Anwalt. Widerspricht dein Kunde nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung, beantragst du den Vollstreckungsbescheid – damit kannst du vollstrecken lassen. Widerspricht er, geht es vor Gericht.

Frist 31. Dezember 2026Forderungen verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind (§§ 195, 199 BGB). Was 2023 entstanden ist, verjährt also mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Eine Mahnung hält das nicht auf – ein Mahnbescheid schon, wenn du ihn vorher beantragst und er zügig zugestellt wird.
HinweisZusammenfassung nach BGB und ZPO, Stand Oktober 2026 – keine Rechtsberatung. Bei Streit über die Forderung hilft ein Anwalt.
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